EU-Vorschriften und deutsches Recht

Die EU tut etwas gegen Lärm

Die EU-Umgebungslärmrichtlinie aus dem Jahr 2002 schreibt den Mitgliedsstaaten vor, für Ballungsräume Lärmkarten und Aktionspläne zu erstellen. Weitere Ziele sind die Harmonisierung der Kenngrößen und Berechnungsverfahren sowie die Schaffung von Grundlagen zur Lärmminderung bei den wichtigsten Lärmquellen:

  • Straßenverkehr
  • Eisenbahnverkehr
  • Flugverkehr, Flughäfen
  • Industrieanlagen

Die EU-Richtlinie ist u. a. mit §47a-f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und durch die Verordnung 34.BImSchV (Lärmkartierung) in deutsches Recht umgesetzt worden.

Mitwirkung der Öffentlichkeit

Unter §47d Absatz 3 des BImSchG steht: „Die Öffentlichkeit  wird zu Vorschlägen für Lärmaktionspläne gehört. Sie erhält rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken.  Die Ergebnisse der Mitwirkung sind zu berücksichtigen. Die Öffentlichkeit ist über die getroffenen Entscheidungen zu unterrichten. Es sind angemessene Fristen mit einer ausreichenden Zeitspanne für jede Phase der Beteiligung vorzusehen.“ Ohne die Einschaltung der Öffentlichkeit kann kein Lärmaktionsplan erstellt und umgesetzt werden.

Lärmkarten und Lärmaktionspläne

Die Lärmkartierung stellt die Belastung getrennt nach Lärmquellen und getrennt für Tag und Nacht dar. Sie wird alle fünf Jahre erneuert. Auf Grundlage der Lärmkartierung wird ein Lärmaktionsplan erstellt, der Maßnahmen enthält, die in kritischen Fällen den Lärm mindertn sollen. Außerdem sollen die Lärmaktionspläne „Ruhige Gebiete“ festlegen, die vor zusätzlichem Lärm zu schützen sind.

Nach Genehmigung durch die zuständige Behörde oder Stadtvertretung wird der Lärmaktionsplan sukzessive umgesetzt und nach einer Periode von 5 Jahren entsprechend der neuen Lärmkartierung überprüft.