Lärmaktionsplan

Was ist ein Lärmaktionsplan?

Er ist ein Instrument von Gemeindeverwaltungen, um Lärmproblemen in der Umgebung von Hauptverkehrswegen sowie in Ballungsräumen zu begegnen. Gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz § 47 d sind erstmals in 2008 bestimmte Gemeinden verpflichtet gewesen, Lärmaktionspläne aufzustellen: Gemeinden an Hauptverkehrsstraßen mit einem Durchsatz von mindestens 6 Millionen Kfz pro Jahr, Gemeinden in Ballungsräumen mit mehr als 250.000 Einwohnern.

Ab 2013 ist der Kreis auf Gemeinden an allen Hauptverkehrsstraßen und in allen Ballungsräumen erweitert worden.

laermkarte2008-1Ein Lärmaktionsplan hat, wenn er wirksam sein soll, Auswirkung auf z. B. Bauleitpläne, Verkehrspläne und Luftreinhaltepläne. Basis ist eine Lärmkartierung wie die im Bild links, die das Norderstedter Stadtgebiet zeigt.

Die Lärmkarte stellt aufgrund von Verkehrszählungen und der vermuteten Fahrzeuggeschwindigkeiten eine errechnete Lärmbelastung der Anwohner dar. Ihr liegen keine Lärm-Messungen zugrunde.

Norderstedt hat seinen ersten Lärmaktionsplan im Jahr 2008 beschlossen. Gemäß gesetzlicher Vorgabe ist er nach fünf Jahren „fortgeschrieben“ worden, d. h. die Umsetzung von Maßnahmen aus dem ersten Plan ist geprüft worden, neue Erkenntnisse sind aufgenommen, Vorschläge und Einwände von Bürgern berücksichtigt worden.

Auszug aus der Beschlussvorlage der Stadt Norderstedt zur Lärmminderungsplanung vom 5.9.2013:

„Die Stadt Norderstedt hat unter Mitwirkung der Öffentlichkeit den am 15.7.2008 beschlossenen Lärmaktionsplan 2008-2013 gemäß §47 BImSchG und den Vorgaben der EG-Umgebungslärmrichtlinie überprüft und für die nächsten fünf Jahre fortgeschrieben. Der Entwurf liegt nun vor. Eingeflossen sind die Anregungen aus den zwei Mitwirkungsveranstaltungen für die Öffentlichkeit am 18.01. und 22.2.2013 und die Abstimmungsergebnisse der verwaltungsinternen Projektgruppe Lärmaktionsplan.

Der Entwurf .. und die dazugehörigen strategischen Lärmkarten werden für die Dauer eines Monats öffentlich zur Einsicht ausgelegt. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt wird, kann bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben …“

Verknüpfung zur Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung und zum Plan-Entwurf:
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